Entschuldigungsverfahren
Wir unterscheiden zwischen Erkrankung und Beurlaubung eines Schülers/ einer Schülerin. Bei beiden Aspekten besteht eine Entschuldigungspflicht. Die Entschuldigung muss bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch den Erziehungsberechtigten erfolgen.
Bitte informieren Sie unser Sekretariat am Tag der Erkrankung über die Abwesenheit Ihres Kindes telefonisch oder per Mail. Eine schriftliche Mitteilung mit Ihrer Unterschrift brauchen die Klassenlehrer/-innen spätestens am dritten Tag des Fehlens. Ihr Kind ist selbst dafür verantwortlich, sich über Hausaufgaben und versäumte Unterrichtsinhalte zu informieren.
Wird Ihr Kind wegen plötzlichen Unwohlseins aus dem Unterricht entlassen, so ist es verpflichtet, sich bei der Lehrkraft der betreffenden Unterrichtsstunde abzumelden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Beurlaubung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Diese sind in der Schulbesuchsverordnung geregelt. Für eine Beurlaubung müssen Sie mindestens eine Woche vorher einen Antrag (findet man hier) stellen. Nehmen Sie dafür Kontakt mit dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin (bei Unterrichtsbefreiung bis zu zwei Tagen) oder der Schulleitung (bei Unterrichtsbefreiung von mehr als zwei Tagen und/ oder Tagen die an Ferien angrenzen) auf.
Kann Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen, braucht es eine Befreiung vom Sportunterricht. Diese wird für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schriftlich bei unserem Schulleiter beantragt; für längere Zeiträume kann ein amtsärztliches Zeugnis notwendig werden.
Für die Kursstufe gilt ein besonderes Entschuldigungsverfahren. Dieses wird in den folgenden Dateien erläutert. Bitte denken Sie daran, das Fehlen in Klausuren Ihrem Fachlehrer/ Ihrer Fachlehrerin mitzuteilen.
> Neues Entschuldigungsverfahren für die Kursstufe