Entschuldigungsverfahren

Erkrankung, Beurlaubung, Befreiung vom Sportunterricht

Bei Erkrankung und Beurlaubung besteht Entschuldigungspflicht. Die Entschuldigung muss bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch den Erziehungsberechtigten erfolgen.

Die Krankmeldung muss am Tag der Abwesenheit fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Die Schüler sind selbst dafür verantwortlich, sich über die Hausaufgaben und den versäumten Unterrichtsstoff zu informieren.

Muss ein Schüler wegen plötzlichen Unwohlseins den Unterricht verlassen, so ist der Schüler verpflichtet, sich beim Lehrer der betreffenden Unterrichtsstunde abzumelden.

Eine Beurlaubung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Diese sind in der Schulbesuchsverordnung geregelt. Für eine Beurlaubung muss mindestens eine Woche vorher ein Antrag gestellt werden. Nehmen Sie, bevor Sie den Antrag stellen, Kontakt mit dem Klassenlehrer/der Klassenlehrerin (bei Unterrichtsbefreiung bis zu zwei Tagen) oder der Schulleitung (bei Unterrichtsbefreiung von mehr als zwei Tagen) auf.

Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht am Sportunterricht teilnehmen können, brauchen eine Befreiung vom Sportunterricht.

Diese wird für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schriftlich beim Schulleiter beantragt; für längere Zeiträume kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.